Gesetze / Heimaturlaubsverordnung
HUrlV§ 1 Zusatzurlaub
Stand: 10.06.2019
Beamtinnen und Beamte des Auswärtigen Dienstes an außereuropäischen Dienstorten sowie an europäischen Dienstorten mit besonders schwierigen Lebens- und Arbeitsbedingungen erhalten jährlich bis zu 18 zusätzliche Urlaubstage.
Änderungsverlauf
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15.06.2010 Ausfertigung
§ 1 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Juni 2010 (BGBl. I 792)
BGBl. 2010 I S. 792
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.